Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 15 K 1779/14 E) entschieden, dass Tierbetreuungskosten (bis zu 4000) als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden und damit abzugsfähig sind.
Bello, Hasso, Waldi & Co.: Die Deutschen lieben ihre Hunde. Dass sie mit den Vierbeinern auch noch Steuern sparen können, wissen
allerdings die Wenigsten. Wie das funktioniert und was dabei zu beachten ist, zeigt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH). Drei
Steuerspartipps für Hundefreunde.
1. Professionelle Hundebetreuung von der Steuer absetzen
Füttern und Fellbürsten, Ausführen und Austoben: Wer sich für die Versorgung, Betreuung oder Pflege seines Hundes professionelle Hilfe ins Haus holt, kann in der Regel einen Teil der Ausgaben von der Steuer absetzen. Das Stichwort lautet hier: haushaltsnahe Dienstleistungen.
Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die im Haushalt regelmäßig anfallen und normalerweise von einem Haushaltsmitglied erledigt werden könnten. Wenn dafür ein professioneller, also gewerblich angemeldeter Anbieter - etwa ein Hundesitter - in die eigenen vier Wände kommt, handelt es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen. Für diese gilt, steuerlich gesehen,
Folgendes:
- 20 Prozent der jeweils anfallenden Anfahrts-, Arbeits- und Lohnkosten können geltend gemacht werden.
- Dabei ist der jährlich abziehbare Gesamtbetrag allerdings auf 4.000 Euro begrenzt.
- Materialkosten werden nicht berücksichtigt, weshalb es ratsam ist, die verschiedenen Kostenarten in der Rechnung getrennt
ausweisen zu lassen.
Generell liegt die Betonung bei den haushaltsnahen Dienstleistungen ganz klar auf dem ersten Wort. Das
heißt, die Pflege und Betreuung des Tieres muss hauptsächlich im Haushalt des Hundebesitzers angesiedelt sein, also in dessen Haus oder
Wohnung bzw. auf dessen Grundstück. Die Unterbringung in einem Hundehotel akzeptiert das Finanzamt folglich nicht.
Aber was gilt
für den Gassi-Service? Kann ich den Hundesitter noch von der Steuer absetzen, wenn dieser regelmäßig mit dem Tier nach draußen geht und das Grundstück des Halters verlässt? Die Antwort lautet: Ja, unter Umständen. Ist der Gassi-Service Teil eines umfassenderen
Betreuungsangebots, dessen Tätigkeiten - etwa das Füttern, Pflegen und Aufpassen - vor allem im Haushalt des Hundehalters erledigt werden, so lässt sich das Gesamtpaket in der Steuererklärung angeben. Handelt es sich hingegen um einen reinen Abhol-und-Zurückbring-Dienst ohne haushaltsnahe Zusatzleistungen, ist ein Steuerabzug nicht möglich.
Und noch etwas ist zu beachten: Wie bei allen haushaltsnahen Dienstleistungen sind für das Finanzamt zwei Nachweise wichtig: die
Rechnung des jeweiligen Dienstleisters sowie der Überweisungsbeleg, der beweist, dass die Rechnung beglichen wurde. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
2. Hundefriseur beim Finanzamt geltend machen
Eine Besonderheit ergibt sich für Hundefriseure: Wer seinen Liebling in den Hundesalon bringt und ihn dort scheren oder trimmen lässt, kann die entstehenden Kosten nicht von der Steuer absetzen, da es sich um keine haushaltsnahe Dienstleistung handelt. Wenn allerdings der Hundepfleger und -verschönerer in die Wohnung des Halters kommt, kann das steuerlich
berücksichtigt werden. In diesem Fall greifen alle Regeln und Vorgaben, die für haushaltsnahe Dienstleistungen gelten.
3. Hundehalterhaftpflicht ist absetzbar
Die Hundehalterhaftpflicht ist - ebenso wie viele andere private Versicherungen - abzugsfähig. Steuerzahler können also die
entsprechenden Beiträge in der Regel als Sonderausgabe in der Steuererklärung angeben. Das ist allerdings nur dann sinnvoll, wenn der
in diesem Fall zulässige Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft wurde. Er beträgt bei Einzelveranlagung 1.900 Euro, bei Zusammenveranlagung 3.800
Euro.
Achtung: Der Steuervorteil bei der Hundehaftpflicht gilt nicht für andere Tierversicherungen - wie zum Beispiel Versicherungen
gegen Krankheit